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Satzung des BürgerMobil Meckenbeuren
Stand 23.06.2014
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „BürgerMobil Meckenbeuren“. Er hat seinen Sitz in der
Gemeinde Meckenbeuren.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tettnang eingetragen werden.
Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e.V." führen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der Bevölkerung und die
Ergänzung und Förderung des öffentlichen Nahverkehrs in der Gemeinde
Meckenbeuren und Umgebung.
Der Verein wird sich auch nach Kräften bemühen, die aus der UN-
Behindertenrechtskonvention und dem demografischen Wandel abzuleitenden
Inklusionsanforderungen an den Betrieb und die Ausstattung des Bürgerbusses zu
erfüllen, und dabei nachhaltig zu wirtschaften
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Vereinstätigkeiten:
1. Ergänzung des öffentlichen Linienverkehrs auf den dafür vorgesehenen und
genehmigten Linien im Gebiet der Gemeinde Meckenbeuren für die Inhaberin und
Betriebsführerin im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes der zuvor
genannten Linien.
2. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.
3. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren
Umsetzung.
4. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und
dem Verkehrsunternehmen .
5. Unterstützung von traditionellen Linienverkehren im ÖPNV, und
Entwicklung und Betrieb alternativer Bedienungsformen
6. Personenbeförderung durch ehrenamtliche Fahrerinnen und Fahrer.
3. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; lediglich für die dringend notwendigen Auslagen
erfolgt auf Nachweis Kostenerstattung. Außerdem kann die Auszahlung einer
Ehrenamtspauschale bis zur gesetzlichen Höhe gemäß § 3 Nr. 26a EStG erfolgen. Es
darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins widersprechen oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
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1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu
unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den
Vorstand zu richten.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des
Antrages bedarf keiner Begründung.
3. Ehrenmitgliedschaften werden vom Vorstand verliehen.
4. Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer eingesetzt werden, müssen die erforderlichen
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer
juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
1. grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie
gegen das Vereinsinteresse,
2. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit
von 2/3 aller anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes erforderlich. Dem
Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen
den Ausschluss ist ein Einspruch möglich über den die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem
Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
§ 5 Beiträge und Zuwendungen
1. Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die eventuelle Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen
entscheidet der Vorstand.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind: a) der geschäftsführende Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus:
1. der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem
Schatzmeister/in, sowie der/dem Schriftführer/in als geschäftsführendem
Vorstand.
Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Es besteht Alleinvertretungsbefugnis.
2. bis zu 6 weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern.
Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von bestimmten
Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben. Bei Bedarf kann er Ausschüsse
bilden.
1. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben
bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen auf
Antrag eines Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.
2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorbehalten sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Vorsitzenden und von dem zu bestellenden Protokollführer unterzeichnet werden
muss.
3. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen,
dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.
4. Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem
Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber
vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.
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§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über
1. den Jahresbericht des Vorstandes ,
2. den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer,
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. die Wahl des Vorstandes,
5. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
6. die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen
7. die Änderung der Satzung,
8. die Auflösung des Vereins,
9. den Einspruch eines Mitgliedes gemäß § 4
10. die Bestellung der Kassenprüfer gemäß § 11
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand,
mindestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung, über die Gemeinde-
nachrichten der Gemeinde Meckenbeuren. Ein Antrag auf Ergänzung der
Tagesordnung muss rechtzeitig vor der Versammlung beim Vorsitzenden
eingereicht werden.
4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die/ der 1. Vorsitzende
bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen ist. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder gegeben.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit aller abgegebenen
Stimmen.
Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
5. Ein vom Vorstand zu bestellender Protokollführer fertigt über die
Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden
zu unterschreiben ist.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im
Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine derartige Versammlung ist einzuberufen,
wenn dies mindestens 10 % der Mitglieder vom Vorstand schriftlich und unter Angabe
der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
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§ 11 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei
Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege
des Vereins sachlich sowie rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der
Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem geschäfts-
führenden Vorstand berichten.
Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die
Kassenprüfer/innen die Entlastung des/der Kassenwarts/Kassenwartin,
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die
Gemeinde Meckenbeuren unter der Auflage, dass dieses unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist, sofern es nicht zur Begleichung der
Schulden des Vereins gebraucht wird.
Meckenbeuren, 23. Juni 2014
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